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DER Kommentar zu BEMA und GOZ von Liebold/Raff/Wissing
zum UPT-PlanerAbrechnung?
Liebold/Raff/Wissing
Abrechnung?
Ich will’s wissen!
Abrechnung?
Mit Tiefgang!
Abrechnung?
Ohne Wirrwarr!
Abrechnung?
Ohne Haken!
Bei der Abrechnung geht’s ums Geld. Sie sind Zahnarzt oder Zahnärztin? Dann geht es ganz konkret um IHR Geld, IHR Honorar, den Ertrag IHRER Praxis. Hier ist Wissen bares Geld wert. Wissen, wie Sie es im „Kommentar“ von Liebold/Raff/Wissing finden.
DER Kommentar von Liebold/Raff/Wissing hat sich in den letzten 50 Jahren den Ruf als führendes Werk in der zahnärztlichen Abrechnung erarbeitet. Verlässlich, belastbar, umfassend, ausgewogen – das sind die Begriffe, mit denen man den „Kommentar“ in der Fachwelt verbindet. Was Ihnen das nützt? Viel!
Denn der „Liebold/Raff/Wissing“ ist seriös und anerkannt. Zahnärztinnen und Zahnärzte, KZVen und Kammern, Kassen und Versicherungen arbeiten bundesweit mit dem Werk. In vielen KZVen hat er den Status eines „offiziellen Kommentars“. Rechtsanwälte und Gerichte vertrauen dem Kommentar bei der Rechtsfindung und Rechtsprechung.
Was das für Sie bedeutet?
Eine Abrechnung nach dem „Liebold/Raff/Wissing“ ist rundherum richtig und sicher. Keine Lücken und Fehler mehr, die Sie wertvolles Honorar kosten.
Abrechnungs-Prüfungen können Sie gelassen entgegen sehen: Eine Abrechnung nach dem „Liebold/Raff/Wissing“ hält jeder Prüfung stand. Oft wird der Kommentar dafür sogar als Grundlage herangezogen.
Bei der Auseinandersetzung mit Kassen, Versicherungen und Rechtsanwälten helfen nur Wissen und gute Argumente. Beides finden Sie im „Liebold/Raff/Wissing“. Fachlich fundiert, von erfahrenen Juristen und Zahnmedizinern erarbeitet.
Durch die Arbeit mit dem „Liebold/Raff/Wissing“ bauen Sie Ihr Abrechnungswissen aus. Sie werden sehen: Im Lauf der Zeit werden Sie zum Abrechnungs-Experten, dem so leicht niemand was vormachen kann.
Seit längerer Zeit stand in der Liste der Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen hinter dem Beschluss Nr. 61 „Noch in Abstimmung“. Das Rätseln, welcher Beschluss sich hierunter verbirgt, hat nun ein Ende.
Der neue Beschluss trägt die Überschrift:
Berechnungsfähigkeit der Gingivektomie/Gingivoplastik neben Maßnahmen der subgingivalen Instrumentierung – AIT und lautet:
Die regelhafte Durchführung einer Gingivektomie oder Gingivoplastik neben einer analog berechneten subgingivalen Instrumentierung ist ohne medizinische Indikation nicht statthaft. Auf Grund medizinischer Notwendigkeit und eigenständiger Indikation kann es jedoch erforderlich sein, neben der subgingivalen Instrumentierung eine mit der Geb.-Nr. 4080 GOZ zu berechnende Gingivektomie oder Gingivoplastik zu erbringen.
Die vielfältige Produktfamilie des „Liebold/Raff/Wissing“. Lesen Sie mehr ...
Bewährt in der Praxis, anerkannt in der Rechtsprechung und geschätzt von Kammern und KZVen. Auf CD-ROM, online und als Loseblattwerk.
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