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Mehr Klarheit bei der UPT-Berechnung

Änderung der PAR-Richtlinie zum 1. Juli 2025

Mit seinem Beschluss vom 19.12.2024 (BAnz AT 29.01.2025) ändert der Gemeinsame Bundesausschuss die §§ 13 und 14 der PAR-Richtlinie mit Wirkung zum 1.7.2025. Speziell die Änderungen in § 13 Abs. 3 bringen eine Klarstellung und deutliche Vereinfachung bei der Berechnung der UPT-Termine.

Die Regelungen zur Erbringung der UPT-Leistungen sehen vor, dass sich die Frequenz der Maßnahmen nach dem jeweils festgestellten Grad der Parodontalerkrankung richtet. Die Berechnung der Frequenz und der Zeiträume, in denen die Leistungen erbracht werden können, sind im in § 13 Absatz 3 Satz 2 der PAR-Richtlinien geregelt. Dieser sieht vor, dass die Leistungen je nach festgestelltem Grad der Erkrankung einmal im Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr oder Kalendertertial erbracht werden konnten.

Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung zeigen allerdings, dass die Orientierung der Terminplanung an den konkreten Kalenderzeiträumen zu Unklarheiten und Fehlinterpretationen führt. So kann die Häufigkeit vereinzelter Leistungen in bestimmten Fällen davon abhängen, zu welchem kalendarischen Datum mit den UPT-Maßnahmen jeweils begonnen wurde.

Um hier nun Klarheit zu schaffen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinie überarbeitet. Wichtigste Änderung: Ab dem 1.7.2025 entfällt die die Zuordnung zu bestimmten Kalenderzeiträumen.

Hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung bleibt alles wie bisher. Der UPT- Zeitraum (ohne Verlängerung) beträgt auch nach der Änderung der Richtlinie zwei Jahre und beginnt mit der Erbringung der ersten UPT-Leistung. Dies wird in der neuen Formulierung auch deutlich betont.

Die Frequenz der Erbringung der UPT-Leistungen richtet sich auch weiterhin nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung. Auch was den einzuhaltenden Abstand zwischen den Leistungen angeht, bleibt es bei den bisher schon geltenden Regelungen. Lediglich der bisherige Bezug auf die konkret benannten Kalenderzeiträume (Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr, Kalendertertial) entfällt. Damit ergibt sich die Frequenz im UPT-Zeitraum nun eindeutig aus der Festlegung in Absatz 3 Satz 2:

Grad A: bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,

Grad B: bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,

Grad C: bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.

Die Regelung tritt zum 1.7.2025 in Kraft. Hier der § 13 der PAR-Richtlinie im neuen Wortlaut (Änderungen hervorgehoben):

 

§ 13 Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)

(1) Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) dient der Sicherung der Ergebnisse der antiinfektiösen und einer gegebenenfalls erfolgten chirurgischen Therapie. Mit der UPT soll drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens gemäß §§ 9 und 12 begonnen werden.

(2) Die UPT umfasst die folgenden UPT-Leistungen:

1.  die Mundhygienekontrolle,

2.  soweit erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung,

3.  die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen,

4. die Messung von Sondierungstiefen und Sondierungsbluten,

5.  bei Sondierungstiefen von = 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von = 5 mm die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen,

6. ab dem zweiten Jahr einmal im Kalenderjahr die Untersuchung des Parodontalzustands; die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:

a) Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen, wird der Wert jeweils auf den nächsten ganzen Millimeter auf- oder abgerundet. Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.

b) Zahnlockerung:

Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,

Grad I = gering horizontal (0,2 mm – 1 mm),

Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),

Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,

c) Furkationsbefall:

Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,

Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,

Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,

Grad III = durchgängig sondierbar,

d) röntgenologischer Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).

(3) Der UPT-Zeitraum beträgt zwei Jahre; in diesem Zeitraum sollen die UPT-Leistungen nach Absatz 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 regelmäßig erbracht werden. Der UPT-Zeitraum beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung. Im UPT-Zeitraum richtet sich die Frequenz der Erbringung der in Satz 1 genannten UPT-Leistungen nach dem gemäß § 4 Nummer 1 Buchstabe b festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:

Grad A: bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,

Grad B: bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,

Grad C: bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.

Die UPT-Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 kann bei festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung zweimal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von fünf Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 oder zur Leistung nach Absatz 2Nummer 6. Die UPT-Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 kann bei festgestelltem Grad C der Parodontalerkrankung viermal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von drei Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Absatz 2 Nummer 4 oder zur Leistung nach Absatz 2 Nummer 6. Die UPT-Leistung nach Absatz 2 Nummer 6 kann mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung einmal erbracht werden; bei Grad B mit einem Mindestabstand von fünf Monaten, bei Grad C mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten Leistung nach Absatz 2 Nummer 4.

(4) Soweit über den UPT-Zeitraum gemäß Absatz 3 Satz 1 diesen Zeitraum hinaus eine Verlängerung der UPT-Leistungen UPT-Maßnahmen zahnmedizinisch erforderlich ist, bedarf diese Verlängerung, die in der Regel nicht länger als sechs Monate sein darf, einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft den Antrag unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Absatz 3a SGB V. Im Verlängerungszeitraum können die UPT-Leistungen nach Absatz 2 unter Beachtung der Mindestabstände nach Absatz 3 erbracht werden; die Mindestabstände für die jeweils ersten im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen beziehen sich dabei auf die innerhalb des UPT-Zeitraums zuletzt erbrachten identischen Leistungen.

 

https://www.g-ba.de/beschluesse/6994/
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