Das VG Stuttgart stellt in seinem Urteil vom 18.11.2014 (13 K 757/13) fest, dass die GOZ-Nr. 2197 nicht neben der GOZ-Nr. 2080 berechenbar ist. Damit stellt sich das Gericht ausdrücklich gegen die Auffassung des AG Bonn, das in seinem Urteil vom 28.7.2014 diese Möglichkeit noch bejaht hatte.
Tatbestand:
Der Kläger ist B 1-Mitglied bei der Beklagten mit einem Anspruch auf Kassenleistungen in Höhe von 50%. Er begehrt mit seiner Klage Kassenleistungen im Hinblick auf seine zahnärztliche Behandlung am 17.10.2012, für die ihm von Zahnarzt Dr. XXX am 23.10.2012 insgesamt 89,95 € in Rechnung gestellt wurden.
Mit Erstattungsantrag vom 11.11.2012 reichte der Kläger u. a. die o. g. Zahnarztrechnung vom 23.10.2012 über insgesamt 89,95 € ein. Darin rechnet der Zahnarzt für das Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig sowohl eine Gebühr nach Nr. 2080 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in Höhe von 71,92 € sowie zusätzlich eine Gebühr nach GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung) in Höhe von 7,31 € ab.
Die Beklagte erkannte in ihrer Leistungsabrechnung vom 21.11.2012 die in der o. g. Zahnarztrechnung enthaltene Gebühr nach GOZ-Nr. 2197 nicht als erstattungsfähig an und versagte dem Kläger deshalb die hierauf entfallenden anteiligen Kassenleistungen in Höhe von 3,66 € (50 % von 7,31 €). Zur Begründung heißt es, die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 könne nicht neben Füllungsleistungen nach GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 berücksichtigt werden, da diese mit der Leistung abgegolten sei.
Gegen die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der Gebühr nach GOZ-Nr. 2197 legte der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2013, zugegangen am 28.01.2013, im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurückgewiesen wurde.
Mit der am 28.02.2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur weiteren Begründung bringt er im Wesentlichen vor, eine Gebühr nach GOZ-Nr. 2197 könne im vorliegenden Falle neben der Gebühr nach GOZ-Nr. 2080 abgerechnet werden. Ausweislich der Begründung des Verordnungsentwurfs stelle die GOZ-Nr. 2197 GOZ eine Zusatzvergütung zu allen Leistungen mit adhäsiver Befestigung dar. Damit solle der mit dieser Befestigungstechnik verbundene Mehraufwand abgegolten werden. Aus der Leistungsbeschreibung zu GOZ-Nr. 2080 ergebe sich nicht eindeutig, ob mit dem Begriff „in Adhäsivtechnik (Konditionieren)“ zwangsläufig auch die zusätzliche adhäsive Befestigung erfasst werden solle, oder ob nur das im im Klammerzusatz zu dem Begriff „in Adhäsivtechnik“ ausdrücklich genannte Konditionieren als Voraussetzung für eine adhäsive Befestigung gemeint sei. Er verweist insoweit auf eine Stellungnahme der Zahnärztlichen Abrechnungsgenossenschaft Düsseldorf, einen Beitrag von Dr. Esser in „DieZahnarztWoche“ Ausgabe 15/13 sowie ein Urteil des AG Bonn vom 28.07.2014 (116 C 148/13).
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 3,66 € zu gewähren und den Bescheid der Beklagten 21.11.2012 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 09.01.2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, aus der Leistungsbeschreibung zu GOZ-Nr. 2080 ergebe sich eindeutig, dass neben dem Präparieren einer Kavität auch die Füllung mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik abgegolten werde. Demgegenüber beschreibe die Leistungslegende zu GOZ-Nr. 2197 eine adhäsive Befestigung der in dem Klammerzusatz hierzu genannten Werkstücke, wie Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc. sowie des plastischen Aufbaus. Deshalb werde sowohl in der Kommentarliteratur als auch von der Bundeszahnärztekammer die Auffassung vertreten, dass GOZ-Nr. 2197 nicht neben der GOZ-Nr. 2080 berechnet werden könne. Dies entspreche im Übrigen auch der Begründung des Verordnungsentwurfs zur GOZ. Ergänzend verweist sie auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm weiter begehrten Kassenleistungen; die angefochtenen Bescheide sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Für die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger als Mitglied der Beklagten Anspruch auf Kassenleistungen hat, kommt es allein auf die Satzung der Beklagten in der zum Zeitpunkt des Anfallens der Aufwendungen maßgeblichen Fassung an; dies ist im vorliegenden Falle die Satzung in der Fassung der zum 01.10.2012 in Kraft getretenen 83. Änderung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.09.2011 – 2 S 1972/11 –). Nach § 30 Abs. 1 dieser Satzung hat der Kläger als B 1 - Mitglied für sich und seine mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung B. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind (§ 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Dabei müssen die zugrunde liegenden Maßnahmen medizinisch notwendig und die Aufwendungen wirtschaftlich angemessen sein (§ 30 Abs. 2 Satz 1 der Satzung); die wirtschaftliche Angemessenheit beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte, Zahnärzte bzw. für Psychologische Psychotherapeuten (§ 30 Abs. 2 Satz 6 der Satzung). Nach § 32 Abs. 1 der Satzung sind Aufwendungen für ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen nach Maßgabe des § 30 grundsätzlich erstattungsfähig.
Hiervon ausgehend ist die hier streitige, in der Zahnarztrechnung vom 23.10.2012 in Rechnung gestellte Gebühr nach GOZ-Nr. 2197 nicht erstattungsfähig. Denn die dieser Gebühr zu Grunde liegende Leistung ist nach Auffassung des Gerichts bereits mit der Gebühr nach GOZ-Nr. 2080 abgegolten, weil sie Teil der dort beschriebenen Leistung ist. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kann nämlich der Zahnarzt für eine Leistung, die Bestandteil einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
Eine Leistung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 4 GOZ methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die in der Zahnarztrechnung vom 23.10.2012 angesetzte Gebühr nach GOZ-Nr. 2080, für die von der Beklagten Kassenleistungen bewilligt worden sind, wird wie folgt beschrieben: „Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionierung), zweiflächig, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts“. Zum Leistungsumfang gehören somit neben dem Präparieren einer Kavität die Restauration mit bestimmten Füllstoffen, nämlich Kompositmaterialien. Anders als bei „gewöhnlichen“ plastischen Füllungen mit Amalgan, Zementen oder einfachen nicht adhäsiv befestigten Kunststoffvarianten, die bei zweiflächigen Kavitäten nach Nr. 2070 abgerechnet werden, wird mit dem Begriff „in Adhäsivtechnik“ in der Leistungsbeschreibung zu GOZ-Nr. 2080 klargestellt, dass damit alle unmittelbar zur Füllungstätigkeit gehörenden Maßnahmen abgegolten sind. Dazu gehören – nach dem Präparieren einer Kavität – Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Kompositmaterialien (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, Anmerkung 2.1 zu Nm., 2060, 2080, 2100, 2120). Da plastische Rekonstruktionen aus Kompositen nach GOZ-Nr. 2080 zwingend mittels Adhäsivtechnik am Dentin und ggf. Schmelz fixiert werden, werden sowohl die Konditionierung als auch die adhäsive Verankerung durch diese GOZ-Nr. erfasst. Die für alle Arten adhäsiver Befestigungen geltende GOZ-Nr. 2197 kann deshalb nicht zusätzlich berechnet werden (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, Anmerkung 2.9 zu Nrn., 2060, 2080, 2100, 2120; GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer, Stand 01.10.2014, Seite 66, insoweit ausdrücklich gegen das Urt. des AG Bonn v. 28.07.2014).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei GOZ-Nr. 2080 nach dem Begriff „in Adhäsivtechnik“ in einem Klammerzusatz der Begriff „Konditionieren“ angefügt ist. Mit diesem Klammerzusatz wird nach Auffassung des Gerichts nur ein für die adhäsive Behandlungstechnik typischer Behandlungsschritt beschrieben. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass mit GOZ-Nr. 2080 neben dem Präparieren bzw. dem nach der Füllung notwendigen Polieren nur der bei der Adhäsivtechnik notwendige vorbereitende Teilschritt der Konditionierung abgegolten wird. Denn die Füllung mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik erfordert – wie bereits ausgeführt – sowohl die Konditionierung als auch die adhäsive Verankerung der Kompositmaterialien.
Die in GOZ-Nr. 2080 beschriebene Restauration eines Zahnes mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik erfasst somit schon dem Wortlaut nach den gesamten Vorgang der Konditionierung und der adhäsiven Verankerung. Etwas anderes könnte nach Auffassung des Gerichts nur dann gelten, wenn in dem Klammerzusatz Konditionieren durch einen einschränkenden Begriff, wie etwa „nur Konditionieren“ klargestellt würde, dass nur ein Teilschritt der Füllung mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik durch die GOZ-Nr. 2080 abgegolten sein soll. Dies ist aber nicht der Fall.
Diese in der Kommentarliteratur geteilte Auffassung wird auch durch die Leistungsbeschreibung bei GOZ-Nr. 2197 bestätigt. Danach betrifft diese Gebühr die Leistung „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc)“. Bei den in diesem Klammerzusatz beschriebenen Maßnahmen handelt es sich um einen plastischen Aufbau nach GOZ-Nr. 2180 bzw. die Befestigung von Werkstücken, wie Stift (GOZ-Nm. 2190, 2195), Inlay (GOZ-Nm. 2150 - 2170), Krone, Teilkrone, Vemeer (GOZ-Nrn. 2200 - 2220), die adhäsiv erfolgt. In den Leistungsbeschreibungen zu diesen vorstehend aufgeführten GOZ-Nrn. wird die adhäsive Befestigung – anders als bei der GOZ-Nr. 2080 – aber nicht als Teil der jeweils zu erbringenden Leistung beschrieben, so dass in diesen Fällen für die adhäsive Befestigung gebührenrechtlich zusätzlich eine Gebühr nach GOZ-Nr. 2197 angesetzt werden kann.
Das Gericht folgt aus diesen Gründen nicht der vom AG Bonn in seinem Urteil vom 28.07.2014 (116 C 148/13) vertretenen Auffassung, dass die adhäsive Befestigung kein Teilschritt der Restauration mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik sei und deshalb GOZ-Nr. 2197 zusätzlich abgerechnet werden könne. Vielmehr ist wegen des eindeutigen Wortlauts der Leistungsbeschreibung zu GOZ-Nr. 2080 in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur und auch der von der Bundeszahnärztekammer vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass im vorliegenden Falle die GOZ-Nr. 2197 nicht zusätzlich zu der abgerechneten GOZ-Nr. 2080 abgerechnet werden kann. Damit besteht auch kein Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Kassenleistungen für die vom Zahnarzt in Rechnung gestellte GOZ-Nr. 2197 in Höhe von 3,66 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.