Mit Urteil vom 28.07.2014 (Az.: 116 C 148/13) hat das Amtsgericht (AG) Bonn entschieden, dass die GOZ 2197 weder in der Position 2120 enthalten noch ein bereits notwendiger Bestandteil dieser Leistung ist. Eine diesbezüglich vorgenommene Kürzung des zahnärztlichen Honorars sei daher nicht rechtmäßig.
Das Gericht führt insoweit aus:
"Die Leistung nach GOZ 2120 beschreibt eine Arbeitstechnik, die eine mechanische physikalische Anlagerung von Füllmaterialien durch zusätzlich zu erstellende Präparationsformen, eine aufeinander aufbauend portionsweise Einbringung und jeweilige Aushärtung der Füllmasse, eine spezielle Art der Einbringung der Füllmasse und eine Veränderung der Zahnoberfläche im Sinne einer Aufrauhung durch eine Konditionierung (Säurebehandlung) beinhaltet. Die Position 2197 GOZ umfasst dagegen Arbeitsschritte, die eine chemische Verbindung zum Zahn aufbauen. Es wird im Ergebnis durch das Auftragen eines Primers und eines Haftvermittlers die Oberfläche des Zahnes so verändert, dass zusätzlich zu der mechanisch physikalischen Technik eine chemische Verbindung des Füllmaterials mit dem Zahn erfolgt. Somit ist die Position GOZ 2197 neben der Leistung gemäß Position 2120 gesondert abzurechnen."
Zudem betont das AG Bonn, dass es sich bei der adhäsiven Befestigung nach Position 2197 GOZ um einen Mehraufwand handele, welcher nicht in der Grundleistung enthalten sei. Mithin sei die adhäsive Befestigung eine Mehraufwandvergütung zu jeder tatsächlich vom Zahnarzt adhäsiv befestigten Grundleistung. Dabei stelle auch nicht bereits das Konditionieren die adhäsive Befestigung dar. Vielmehr fange die adhäsive Befestigung technisch erst nach der Konditionierung an, womit sie mit einem Rehydrieren, Silanisieren im Sinne eines Primen, Bonden und separaten Lichthärten nicht in der Leistungsbeschreibung nach Position 2120 GOZ enthalten sei.
Ebenso könne die adhäsive Befestigung auch nicht als Teilschritt der Restauration mit Komposit Materialien in Adhäsivtechnik (Konditionieren) qualifiziert werden, da sich diese grundlegend von der zusätzlich möglichen chemischen adhäsiven Befestigung unterscheide.
Die Herausgeber des „Kommentar zu BEMA und GOZ“ werden das Urteil bei der nächsten Aktualisierung Anfang 2015 berücksichtigen.